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   BGH, 11.03.1960 - 4 StR 393/59   

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https://dejure.org/1960,7225
BGH, 11.03.1960 - 4 StR 393/59 (https://dejure.org/1960,7225)
BGH, Entscheidung vom 11.03.1960 - 4 StR 393/59 (https://dejure.org/1960,7225)
BGH, Entscheidung vom 11. März 1960 - 4 StR 393/59 (https://dejure.org/1960,7225)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung - Meineid in Tateinheit mit Betrug

 
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Wird zitiert von ... (59)

  • BGH, 21.11.1969 - 3 StR 249/68

    Zerstückelung im Luftschutzstollen - § 211 StGB, Sexualdelikte

    Wie die Jugendkammer und die Sachverständigen nicht verkannt haben, hat der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 57, 76; 73, 121; HRR 1936 Nr. 1463) entsprechend den Erfordernissen des § 51 StGB hierzu einen "juristischen Krankheitsbegriff" (vgl. R. Lange in: Beiträge zur Sexualforschung, 28. Heft S. 1) entwickelt, der in der Entscheidung BGHSt 14, 30, 32 [BGH 27.11.1959 - 4 StR 393/59] des näheren umschrieben und der ständigen Rechtsprechung zugrunde gelegt wird.

    Jedoch sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechtzuerhalten, da sie von dem erörterten Mangel nicht berührt werden (BGHSt 14, 30, 34) [BGH 27.11.1959 - 4 StR 393/59].

  • BGH, 09.10.1968 - 4 StR 392/68

    Voraussetzungen für das Vorliegen von Revisonszulassungsgründen - Anforderungen

    Das gilt u. U. auch von einer außergewöhnlich ausgeprägten geschlechtlichen Triebhaftigkeit (vgl. BGHSt 14, 30, 32 [BGH 27.11.1959 - 4 StR 393/59]; 19, 201, 204 [BGH 13.12.1963 - 4 StR 379/63]; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin (Giese/Flitner) 3. Aufl. S. 146 ff).

    Da der Schuldspruch sonst keine Mängel aufweist, können die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen jedoch bestehen bleiben (vgl. BGHSt 14, 30, 34) [BGH 27.11.1959 - 4 StR 393/59].

  • BGH, 12.01.1962 - 4 StR 446/61

    Rechtsmittel

    Infolge dieses Mangels kann der Senat besonders nicht prüfen, ob die Jugendkammer hier von der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Auffassung ausgegangen ist, daß als krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB auch eine geschlechtliche Triebhaftigkeit zu gelten hat, wenn sie den Täter infolge ihrer Stärke oder ihrer Regelwidrigkeit in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert hat , daß er die zur Bekämpfung des Triebes erforderlichen Hemmungen überhaupt nicht oder nicht in ausreichendem Maße aufbringen kann (BGHSt 14, 30, 32) [BGH 27.11.1959 - 4 StR 393/59].

    Mithin erscheint es hier zweckmäßig, die Feststellungen zur äußeren Tatseite bestehen zu lassen, um eine neue Beweisaufnahme in dieser Hinsicht zu erübrigen (vgl. BGHSt 14, 30, 34 ff) [BGH 27.11.1959 - 4 StR 393/59].

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